Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 53 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.
Anmerkungen
1) Anders als bei sonstigen Planungsvorschriften geht die Initiative nur ausnahmsweise (vgl § 53 Abs 2) von der Wasserrechtsbehörde aus; siehe zur wasserwirtschaftlichen Planung einschließlich des Hochwasserrisikomanagements § 55.
2) Eine Übersicht ua über die in einem Bezirk geltenden wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne nach § 53 sind Teil des Wasserbuches, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
3) Rahmenpläne sind bereits bei der vorläufigen Überprüfung eines Projektes zu beachten, vgl § 104 Abs 1 lit h.
Schrifttum
Jungwirth, Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne und Rahmenverfügungen unter dem Gesichtspunkt einer Regionalplanung, JBl 1959, 483; Unkart, Großwasserbauten im Lichte von Raumplanung und Naturschutz – ein Beispiel zur Anwendung des Österreichischen Raumordnungskonzeptes, FS Kühne (1984) 221; Rametsteiner/Weber, No-Go-Areas für Wasserkraftwerke – ein No-Go? RdU 2014, 187; Storr, Negativplanungen für Wasserkraftwerke, RdU-U&T 2016, 17.
Rechtsprechung
1) Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gem § 53 Abs 3 [jetzt Abs 2] im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch ...