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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 3 Privatgewässer.

Anmerkungen

1) Zur Vorgangsweise bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches oder ein privates Gewässer vorliegt, vgl auch Anm 2 bei § 2 und die bei dieser Bestimmung wiedergegebene Rsp.

2) Von „anderen erworbene Rechte“ (iSd § 3 Abs 1) sind etwa Wasserbenutzungsrechte an privaten Tagwässern (vgl insb § 9 Abs 2), aber auch Privatrechte, zB zivilrechtliche Dienstbarkeiten (etwa an einer Quelle – siehe § 5 Abs 2 und die folgende Anmerkung).

3) Zur Benutzung der Privatgewässer und zu den Befugnissen der an Privatgewässern „Nutzungsbefugten“ vgl insb § 5 Abs 2 und die dort wiedergegebene Rsp; zu beachten sind allfällige Bewilligungspflichten: siehe etwa für private Tagwässer § 9 Abs 2, für die Benutzung des Grundwassers § 10.

4) Zum Gemeingebrauch an Privatgewässern vgl § 8 Abs 2 und Abs 3.

5) Zu § 3 Abs 1 lit c (für Verbrauchszwecke abgeleitetes Wasser) vgl auch § 2 Abs 3.

6) Ob es sich um ein öffentliches Gewässer oder ein Privatgewässer handelt, haben idR die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden (§ 98 Abs 2).

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