Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 3 Privatgewässer.
Anmerkungen
1) Zur Vorgangsweise bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches oder ein privates Gewässer vorliegt, vgl auch Anm 2 bei § 2 und die bei dieser Bestimmung wiedergegebene Rsp.
2) Von „anderen erworbene Rechte“ (iSd § 3 Abs 1) sind etwa Wasserbenutzungsrechte an privaten Tagwässern (vgl insb § 9 Abs 2), aber auch Privatrechte, zB zivilrechtliche Dienstbarkeiten (etwa an einer Quelle – siehe § 5 Abs 2 und die folgende Anmerkung).
3) Zur Benutzung der Privatgewässer und zu den Befugnissen der an Privatgewässern „Nutzungsbefugten“ vgl insb § 5 Abs 2 und die dort wiedergegebene Rsp; zu beachten sind allfällige Bewilligungspflichten: siehe etwa für private Tagwässer § 9 Abs 2, für die Benutzung des Grundwassers § 10.
4) Zum Gemeingebrauch an Privatgewässern vgl § 8 Abs 2 und Abs 3.
5) Zu § 3 Abs 1 lit c (für Verbrauchszwecke abgeleitetes Wasser) vgl auch § 2 Abs 3.
6) Ob es sich um ein öffentliches Gewässer oder ein Privatgewässer handelt, haben idR die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden (§ 98 Abs 2).
Schrifttum
Pernthaler/Attlmayer/Schöpf, Ausverkauf des Wasserstocks Alpen? Nationale und übernationale Wassernutzung als Rechtsproblem, ecolex 1997, 701; Steidl, Q...