Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 51 Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
Rechtsprechung
1) Sanierungsarbeiten an einem Betonrohr, das Wasser zu einem Kraftwerk führt, das über die Turbine dieses Kraftwerks, ein Saugrohr und ein Tosbecken letztlich zu unterliegenden Kraftwerken führt, wobei es, wäre die – behördlich aufgetragene – Sanierung nicht erfolgt, letztlich wohl dazu käme, dass die Wasserrechtsbehörde den weiteren Betrieb jenes Kraftwerks untersagen müsste, in welchem Fall auch die Unterlieger das abgearbeitete Betriebswasser aus jenem Kraftwerk nicht mehr nutzen könnten, gereichen den Unterliegern zweifellos zum Vorteil iSd § 51. Arbeiten an der oberliegenden Kraftwerksanlage, die keinerlei (positiven) Einfluss auf den Betrieb deren Kraftwerke hätten, können dagegen keine Kostenbeitragspflicht iSd § 51 auslösen. .
2) Die Beitragspflicht gem § 51 gilt grundsätzlich auch für Vorteile, die der Dritte gar nicht angestrebt hat, da es nicht darauf ankommen kann, ob der Nutzen dem individuellen Wunsch des Beitragspflichtigen entspricht, sondern es ausreichend ist, wenn ihm aus der Erhaltungsarbeit objektiv – allenfalls auch erst auf lange Sicht – ein Vorteil entsteht.