Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 50 Instandhaltung.
Anmerkungen
1) § 50 Abs 1 betrifft in erster Linie Wasserberechtigte nach § 9 und 10 Abs 2; vgl auch § 32 Abs 5, wonach auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach § 32 Abs 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG sinngemäß Anwendung finden. Beachte auch § 50 Abs 6 für Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, dh insb solche, für die eine Bewilligung nach § 38, 40 und 41 notwendig ist.
2) Zu zerstörten Anlagen vgl auch § 28.
3) Zur Instandhaltung der Gewässer im Allgemeinen vgl § 47; siehe auch § 44 Abs 1, wenn dafür Bunds- oder Landesmittel verwendet werden.
4) Besondere Bestimmungen (ua) zur Instandhaltung (wasser-)genossenschaftlicher Anlagen enthält § 85 Abs 2.
5) Die Verletzung von Instandhaltungs- und Erhaltungspflichten nach § 50 Abs 1, 2 oder 6 kann strafbar sein (vgl § 137 Abs 1 Z 20), ebenso die Verletzung der Bewilligungspflicht nach § 50 Abs 8 (vgl § 137 Abs 1 Z 16 und Abs 1 Z 25 oder § 137 Abs 3 Z 6, wenn eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefährdung der Gewässer [§ 30 Abs 3] herbeigeführt wird).
Schrifttum
Rudolf-Miklau/Suda/Je...