Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 49 Hilfeleistung in Notfällen.
Anmerkungen
1) Vgl zu den anderen Kompetenzen des Bürgermeisters in dringenden Fällen oder Notfällen § 24 Abs 2, § 31 Abs 2 und Abs 3, § 71 Abs 1 und § 131 Abs 5; siehe zu den Zuständigkeiten des Bürgermeisters oder der „Ortspolizeibehörde“ auch Anm 1 bei § 98.
Schrifttum
Demmelbauer, Die notstandspolizeilichen Befugnisse des Bürgermeisters im Wasserrecht, GdZ 1971, 98.