Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 48 Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.
Anmerkungen
1) Eine gem § 48 Abs 1 verbotene „Ablagerung“ wird idR auch eine nach § 38 bewilligungspflichtige Anlage sein, insoweit ist die praktische Bedeutung dieser Bestimmung gering, Abfall und Deponien sind seit der AWG-Novelle Deponien“ (Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden [AWG-Novelle Deponien], BGBl I 2000/90), primär dem Abfallwirtschaftsgesetz unterworfen, siehe dazu auch Anm 1 beim aufgehobenen § 31b.
2) Eine Übersicht ua über die in einem Bezirk geltenden Wirtschaftsbeschränkungen gem § 48 Abs 2 sind Teil des Wasserbuches, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
3) Eine Übersicht über die auf § 48 Abs 2 gestützten Verordnungen ist dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen“ zu entnehmen.
4) Ein Verstoß gegen § 48 Abs 1 kann gem § 137 Abs 1 Z 19 strafbar sein, ein solcher gegen Anordnungen in einer Verordnung gem § 48 Abs 2 nach § 137 Abs 1 Z 15.
5) In § 140 Z 5 (vgl § 48 Abs 3) ist nur mehr ein Gesetz genannt, nämlich das Vbg Gesetz vom betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen (Allgemeines Wasserbaut...