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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 47 Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

Anmerkungen

1) Siehe auch § 42, wonach es grundsätzlich den Eigentümern bedrohter oder beschädigter Liegenschaften oder Anlagen obliegt (daher zumeist Eigentümern von Ufergrundstücken), Schutz- und Regulierungsbauten herzustellen.

2) Vgl zur Instandhaltung von (ua) Gewässern auch § 50.

3) Das Zuwiderhandeln gegen einen gem § 47 Abs 1 erteilten Auftrag kann nach § 137 Abs 1 Z 5 bzw Abs 2 Z 6 strafbar sein.

Rechtsprechung

1) Das WRG enthält keine umfassende Instandhaltungsverpflichtung; siehe E 5 bei § 50.

2) Gewässer iSd § 43 WRG 1934 idF Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl 1945/113 [jetzt § 47] sind nur natürliche Gerinne, jedoch keine künstlichen Anlagen und Wassergräben. Künstlich angelegte Bahngräben fallen daher nicht unter diese Bestimmung. Die Instandhaltung künstlicher Gerinne wird vielmehr durch § 45 WRG 1934 [vgl jetzt § 50] geregelt. VwSlgNF 4178 A; § 45 Abs 1 WRG 1934 idF Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl 1945/113 war dem geltenden § 50 Abs 1 – soweit hier relevant – im Wesentlichen wortgleich, auch die Absätze 2, 3, 4 und 5 des § 45 WRG 1934 entsprachen – von geringfügigen redaktionellen Ände...

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