Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.
Anmerkungen
1) Siehe auch § 42, wonach es grundsätzlich den Eigentümern bedrohter oder beschädigter Liegenschaften oder Anlagen obliegt (daher zumeist Eigentümern von Ufergrundstücken), Schutz- und Regulierungsbauten herzustellen.
2) Vgl zur Instandhaltung von (ua) Gewässern auch § 50.
3) Das Zuwiderhandeln gegen einen gem § 47 Abs 1 erteilten Auftrag kann nach § 137 Abs 1 Z 5 bzw Abs 2 Z 6 strafbar sein.
Rechtsprechung
1) Das WRG enthält keine umfassende Instandhaltungsverpflichtung; siehe E 5 bei § 50.
2) Gewässer iSd § 43 WRG 1934 idF Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl 1945/113 [jetzt § 47] sind nur natürliche Gerinne, jedoch keine künstlichen Anlagen und Wassergräben. Künstlich angelegte Bahngräben fallen daher nicht unter diese Bestimmung. Die Instandhaltung künstlicher Gerinne wird vielmehr durch § 45 WRG 1934 [vgl jetzt § 50] geregelt. VwSlgNF 4178 A; § 45 Abs 1 WRG 1934 idF Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl 1945/113 war dem geltenden § 50 Abs 1 – soweit hier relevant – im Wesentlichen wortgleich, auch die Absätze 2, 3, 4 und 5 des § 45 WRG 1934 entsprachen – von geringfügigen redaktionellen Ände...