Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 44 Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.
Anmerkungen
1) Zur Festsetzung des Beitragsverhältnisses zwischen den als beitragspflichtig erklärten Parteien siehe § 45.
2) Das durch Art I Z 30 BGBl I 1997/74 in § 44 Abs 2 letzter Satz eingefügte zweite „und“ war aufgrund eines Redaktionsversehens bei der Wiederverlautbarung des WRG durch BGBl 1959/215 nicht abgedruckt worden, ansonsten blieb § 44 Abs 2 seit 1959 unverändert.
Rechtsprechung
1) Aus § 44 Abs 1 ergibt sich, dass die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge nicht höher sein dürfen als der durch den Schutz- bzw Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder abgewendete Nachteil. Dabei muss die Wasserrechtsbehörde, um den einzelnen Liegenschaftsbesitzern angemessene Beiträge vorschreiben zu können, grundsätzlich den Wert eines solchermaßen zugewendeten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles ziffernmäßig feststellen. 357, 359/70 VwSlgNF 8097 A = ÖJZ 1972, 475.
2) Das Verlangen von Bund oder Land, die Eigentümer von Liegenschaften zu einem angemessenen Beitrag zu den Baukosten und den Kosten der Erhaltung iSd § 44 Abs 1 zu verhalten, setzt ...