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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 43 Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

Anmerkungen

1) Für die Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten (arg „solcher Bauten“) Sorge zu tragen (§ 43 Abs 1) ist ein Zweck (§ 73 Abs 1 lit a), für den sowohl die Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang (§ 73 Abs 1 lit a iVm § 75 Abs 1) als auch die einer Zwangsgenossenschaft (§ 73 Abs 1 lit a iVm § 76 Abs 1 lit a) in Betracht kommt.

2) Zur Erfüllung des in § 43 Abs 1 genannten Zweckes können auch Wasserverbände mit Beitrittszwang (§ 73 Abs 1 lit a iVm § 87 Abs 1 und § 88a Abs 1) und Zwangsverbände (§ 73 Abs 1 lit a iVm § 88b Abs 2) gebildet werden.

Rechtsprechung

1) Amtshaftung wegen fehlender Gefahrenabwehr setzt voraus, dass die behördliche Unterlassung rechtswidrig ist. Beim Vorwurf der Unterlassung gebotenen Handelns wird die Ersatzpflicht des Rechtsträgers nur dann begründet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln dem Geschädigten gegenüber besteht, das unterlassende Organ also zu positivem Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte. Voraussetzung für eine Haftung der Rechtsträgers wäre also, dass amtswegig zu treffende Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären, ...

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