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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 42 Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Anmerkungen

1) Zur Qualifikation einer Maßnahme als Schutz- und Regulierungswasserbau vgl § 41 E 1 ff.

2) Die Eigentümer von Ufergrundstücken können nach § 47 zu verschiedenen Instandhaltungsmaßnahmen mit Schutzfunktion verpflichtet werden.

Rechtsprechung

1) Aus dem Wortlaut des § 44 des Gesetzes vom 28. 8. 1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer für Tirol, LGBl 1870/64 (Tiroler WRG), wonach Uferschutzbauten „eine Angelegenheit derjenigen, welchen die bedrohten Liegenschaften gehören“ [vgl jetzt § 42 Abs 1] sind, das somit stets den jeweiligen Besitzer der Liegenschaft vor Augen hat, folgt jedenfalls, dass, sobald ein auf den Schutz vor Wassergefahr abzielendes Unternehmen eingeleitet wird, dieses bis zu seiner Durchführung eine Angelegenheit der Beteiligten, daher der jeweiligen Besitzer der bedrohten Liegenschaften bleibt, dass also die neuen Besitzer in die durch das Gesetz oder durch die Ergebnisse der Verhandlung in Rücksicht auf die erworbene Liegenschaft begründeten Rechte und Verbindlichkeiten eintreten. VwGH 21. 3. 1888, 888 Budw 4000; vgl zur dinglichen Gebundenheit von wasserrechtlichen Rechtsposition...

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