Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 41 Schutz- und Regulierungswasserbauten.
Anmerkungen
1) Vgl zur Verpflichtung, Schutz- und Regulierungswasserbauten herzustellen oder deren Herstellung zu dulden bzw zu den Kosten beizutragen § 42, insb dessen Abs 2; zu Beitragspflichten zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten siehe § 44 und § 45.
2) Siehe § 43 zu wiederkehrenden Überschwemmungen und anderen Wasserbeschädigungen.
3) Zu Schadenersatzansprüchen in Zusammenhang mit Schutz- und Regulierungswasserbauten siehe die bei § 26 wiedergegebene Rechtsprechung, insb E 115 ff.
4) Art II Abs 3 BGBl I 1997/74 (wiedergegeben im Kapitel „Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten“) sieht eine Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen und Maßnahmen vor, für deren Bewilligung gem § 38, 40 oder 41 ab dem strengere Bestimmungen eingeführt wurden. Danach gelten sie als bewilligt, wenn sie der Behörde binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (generell , vgl Art IV Abs 1) angezeigt oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Bestand zum Stichtag nachgewiesen wird. Am (als dem der Kundmachung folgenden Tag) ist das BGBl 1985/238 in Kraft getreten, mit dem dem § 105 Abs 1 die lit m über die ökologische Funktionsfähigkeit...