Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 40 Entwässerungsanlagen.
Anmerkungen
1) Für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes ist in erster Instanz gem § 100 Abs 1 lit g der Bundesminister (mit Ausnahme der Gewässeraufsicht) zuständig.
2) Art II Abs 3 BGBl I 1997/74 (wiedergegeben im Kapitel „Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten“) sieht ua eine Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen und Maßnahmen vor, für deren Bewilligung gem § 40 ab dem strengere Bestimmungen eingeführt wurden. Danach gelten sie als bewilligt, wenn sie der Behörde binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (generell , vgl Art IV Abs 1) angezeigt oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Bestand zum Stichtag nachgewiesen wird. Änderungen in § 40 seit dem ergaben sich nur durch die Novelle 1990: Die Flächengrenze für die Bewilligungspflicht bei einer Entwässerungsanlage wurde von 10 ha auf 3 ha herabgesetzt; vgl zur Bedeutung des Art II Abs 3 BGBl I 1997/74 für nach § 38 und § 41 bewilligungspflichtige Maßnahmen Anm 6 bei § 38 und Anm 4 bei § 41.
3) Eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage ohne eine oder entgegen einer Bewilligung zu errichten oder zu betreiben kann nach § 137 Abs 1 Z 16 straf...