Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 39 Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.
Anmerkungen
1) § 39 bietet keine Grundlage für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl E 89 f); oft wird aber eine nach § 39 an sich verbotene Maßnahme nach § 9 bewilligungspflichtig(-fähig) sein, manchmal auch nach § 38, § 40 oder § 41.
2) § 39 bezieht sich nur auf Tagwässer und nach früherer Rsp nur auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, nun wird das anders gesehen, siehe E 1 ff, insb E 17 ff.
3) Zum privatrechtlichen Schutz der Nachbarschaft vgl insb § 364 ABGB, Rechtsprechung dazu ohne unmittelbaren Bezug zu § 39 wurde in dieser Sammlung nicht berücksichtigt.
4) Ähnlich der in § 39 enthaltenen Regeln bestimmt § 413 ABGB: „Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.“
5) Ein Verstoß gegen § 39 Abs 1 und 2 kann nach § 137 Abs 1 Z 17 strafbar sein.
Schrifttum
Gaisbauer, Wasser vom Nachbargrund...