Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 38 Besondere bauliche Herstellungen.
Anmerkungen
1) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 38 durch Verordnung bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 f zu § 12b).
2) Wer nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt, kann nach § 137 Abs 1 Z 16 strafbar sein, nach § 137 Abs 3 Z 5, wenn er dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt.
3) § 38 Abs 1 unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Gewässern (vgl dazu § 2, 3), außer bei Einbauten, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen.
4) Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind nach § 38 Abs 3 im Wasserbuch ersichtlich zu machen, vgl dazu auch § 124 Abs 2 Z 5.
5) Vgl zu § 38 Abs 3 auch § 4 Abs 1 und 4, wonach das Hochwasserabflussgebiet öffentlicher Gewässer unter bestimmten Umständen zum öffentlichen Wassergut gehört.
6) Art II Abs 3 BGBl I 1997/74 (wiedergegeben im Kapitel „Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten“) sieht eine Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen und Maßnahmen vor, für deren Bewilligung gem § 38, 40 oder 41 ab dem strengere Bestimmungen eingeführt...