Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 37 Schutz von Heilquellen und Heilmooren.
Anmerkungen
1) Soweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs berührt werden, siehe § 127 Abs 4.
2) Dem Kapitel Übersicht – Verordnungen, 4.) Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme und Schongebiete sind Verordnungen zu entnehmen, die (ua) auf § 37 beruhen.
3) Eine Übersicht ua über die Wasserschutz- und Schongebiete nach § 37 in einem Bezirk sind Teil des Wasserbuches, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
4) Ein Verstoß gegen die gemäß § 37 getroffenen Anordnungen kann nach § 137 Abs 1 Z 15 strafbar sein oder nach § 137 Abs 3 Z 4, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt oder zu einer solchen Gefahr beigetragen wird.