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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 35 Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Anmerkungen

1) Fraglich ist, welche Rechte dessen, der eine Entschädigungsleistung übernommen hat und deshalb Parteistellung genießt, geschützt sind.

2) Soweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs berührt werden, vgl § 127 Abs 4.

3) Dem Kapitel Übersicht – Verordnungen, 4.) Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme und Schongebiete sind die Verordnungen zu entnehmen, die (ua) auf § 35 beruhen.

4) Eine Übersicht ua über die Wasserschutz- und Schongebiete nach § 35 in einem Bezirk sind Teil des Wasserbuches, vgl § 124 Abs 2 Z 5, gem § 59b Z 1 ist im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs 9), das ua Schutz- und Schongebiete nach § 35 enthält.

5) Ein Verstoß gegen gem § 35 getroffene Anordnungen kann nach § 137 Abs 1 Z 15 strafbar sein oder nach § 137 Abs 3 Z 4, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt oder zu einer solchen Gefahr beigetragen wird.

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