Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 1 Einteilung der Gewässer.
Anmerkungen
1) Öffentliche und private Gewässer werden nach dem WRG zT (vgl etwa § 9, 41) unterschiedlich behandelt, daher ist die Unterscheidung von großer Bedeutung; siehe dazu insbesondere § 2, 3 und 4.
2) § 287 ABGB lautet: „Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freistehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum Gebrauch gestattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, … [gegenstandslos] …, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut, …“. Die wesentlichen Rechtsfolgen der Qualifikation als öffentliches Gewässer oder öffentliches Wassergut – auch die „zivilrechtlichen“ – sind im WRG geregelt; vgl etwa zur Ersitzung § 4 Abs 2, zum Eigentum an Privatgewässern § 3 Abs 1; zum Gemeingebrauch siehe § 8.
3) Zur Zuständigkeit der Behörden oder der Gerichte in Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gewässers als öffentlich oder privat vgl insb E 32 ff und E 49 ff je bei § 98.
4) Zum „räumlichen Geltungsbereich“ des WRG in Zusammenhang mit der Parteistellung siehe E 11 ff bei § 102.
Rechtsprechung
1) Nach der Begriffsbestimmung gem § 1 umfasst ein „Gewässer“ das Wasser (Wasserwelle), das Ufer sowie das Bett des Gewässers.