Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 34 Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
Anmerkungen
1) Vgl zur Bedeutung „wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete“ (insbesondere Schutzgebiete nach § 34 Abs 1 und Schongebiete nach § 34 Abs 2) für bestimmte Vorhaben und Anlagen sowie im Rahmen der Vorprüfung insb § 31a Abs 2, § 31c Abs 2 und Abs 5 lit a, § 32a Abs 1 lit a und § 104 Abs 1 lit i; siehe auch § 55p Abs 2.
2) § 34 Abs 1 letzter Satz enthält seit der Novelle 1990 die Befugnis, Bescheide, mit denen Schutzgebiete angeordnet wurden, unter bestimmten Umständen auch nach Rechtskraft abzuändern.
3) Nach den Motiven des Gesetzgebers zur Novelle BGBl I 1997/74 (RV 321 BlgNR 20. GP 14 f) ist im Einleitungssatz des § 34 Abs 2 nunmehr klargestellt, dass Schongebietsverordnungen immer dann zulässig sind, wenn es der Schutz der allgemeinen Wasserversorgung verlangt. Danach ist unter „allgemeiner Wasserversorgung“ nicht allein die öffentliche Wasserversorgung iSd § 36 zu verstehen, sondern etwa auch die „flächenhafte Selbstversorgung“ durch Hausbrunnen (§ 13 Abs 3). Wenn eine einzelne Wasserversorgungsanlage unter den Begriff „allgemeine Wasserversorgung“ subsumierbar ist und mit Schutzanordnungen (§ 34 Abs 1)...