Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33g Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
Anmerkungen
1) § 33g wurde mit BGBl 1993/185 in das WRG eingefügt. Ursprünglich (BGBl 1993/185) sah § 33g Abs 1 eine Bewilligungsfiktion nur für baubehördlich bewilligte Anlagen vor. Dies führte fallweise zu Ungleichheiten (vgl RV 231 BlgNR 20. GP 14, obgleich die erste Änderung des § 33g Abs 1 und 2 im Jahr 1996 formal nicht auf dieser RV beruhte, sondern auf einem Antrag des parlamentarischen Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft; siehe dazu AB 507 BlgNR 20. GP 1.) Daher wurde mit BGBl 1996/795 eine Bewilligung für alle Kleinanlagen fingert, die entweder baubehördlich bewilligt waren, oder die zwar über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügten, diese aber inzwischen abgelaufen war. Seit Inkrafttreten des BGBl I 1999/55 wird weder eine (ehemalige) bau- noch eine wasserrechtliche Bewilligung als Tatbestandsvoraussetzung des § 33g Abs 1 verlangt. Daran hat sich auch durch die WRG-Novelle 2001 (BGBl I 2001/109) nichts geändert: „Sonstige Bewilligungen“ sind demnach keine Voraussetzung für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (siehe auch E 6 f).
2) Bis zur WRG-Novelle 2001 (BGBl I 2001/109) enthielt § 33g Ab...