Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33f Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser
Anmerkungen
1) Eine Übersicht ua über die auf § 33f gestützten Verordnungen ist dem Kapitel „Verordnungen – Übersicht, 3.) Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG“ zu entnehmen.
2) Verordnungen nach § 33f sind im Wasserbuch ersichtlich zu machen, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
3) Das Zuwiderhandeln gegen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen sowie Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen nach § 33f Abs 3 oder 6 kann strafbar sein, vgl § 137 Abs 1 Z 15.