Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33e
Anmerkungen
1) Bei § 33e handelte es sich um eine Regelung, wonach der Bundesminister dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren Gewässerschutzberichte vorzulegen hatte.