Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33d Immissionsbeschränkung
Anmerkungen
1) § 33d gehört, seit diese Bestimmung durch BGBl I 2011/14 zur Umsetzung der WRRL geändert wurde, neben dem in der Praxis selten in Anspruch genommenen § 21a, zu den wesentlichen Rechtsgrundlagen (vor allem für Sanierungsprogramme der Landeshauptleute in mehreren Bundesländern, siehe dazu Anm 3) zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächengewässern mit Blick auf den Zielzustand (guter ökologischer und guter chemischer Zustand in [natürlichen] Oberflächenwasserkörpern, gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer, vgl primär § 30a). Die weiterhin – trotzdem der ursprüngliche NGP 2009 bereits zurückliegt – relevanten Überlegungen des Gesetzgebers, die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegen (nicht zuletzt deswegen, weil die Sanierungsprogramme bisher nicht überall lückenlos erfüllt wurden), sind (siehe RV 1030 BlgNR 24. GP 8 f):
Der NGP 2009 sieht bis 2015 Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (Durchgängigkeit und ausreichendes Restwasser) in prioritär zu sanierende Gewässern vor.
Da es sich auch nach der Einschränkung auf eine prioritäre Gebietskulisse ...