Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33c Sanierung von Altanlagen
Anmerkungen
1) Im Rahmen des BGBl I 2003/82 (vgl Art 1 Z 17) entfiel der ursprüngliche Abs 1, die Abs 2 bis 8 erhielten die Bezeichnung „1“ bis „7“. Allerdings wurde verabsäumt, die Verweise in den Absätzen (dann) 3, 4 und 5 anzupassen. Richtig sind sie wohl folgendermaßen zu lesen: „(3) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 2 … .“, „(4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern … .“ und „(5) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 4 bestimmten Fristen findet … .“
2) Eine Übersicht über die auf § 33c gestützten Abwasseremissionsverordnungen kann dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen, 2.) Abwasseremissionsverordnungen“ entnommen werden.
3) Für bestimmte (kleine) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer gilt § 33c nicht (siehe § 33g Abs 1).
4) Zur Verlängerung von Sanierungsfristen nach § 33c Abs 3 und 4 vgl die formal ähnliche Rechtslage für Baufristen in § 112 Abs 2 (sowie dazu Anm 2 bei § 112).
5) Anhaltspunkte zu der in § 33c Abs 7 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben sich aus der Rechtsprechung zu Anpassungsverfahren nac...