Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33b Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
Anmerkungen
1) Vgl zu § 33b folgende, trotz der einiger Änderungen, weiterhin relevante Erwägungen in der Regierungsvorlage zur Novelle 1990 (RV 1152 BlgNR 17. GP 29): „§ 33b enthält die eigentliche Emissionsregelung. Abs. 1 verpflichtet die Behörden, die Ableitung von Abwasserinhaltsstoffen mindestens nach dem Stande der Technik zu begrenzen (strengere Vorschreibungen, etwa zugunsten eines schwachen Vorfluters oder zur Durchführung eines Sanierungsprogrammes sind gemäß Abs. 6 bzw § 13 Abs. 1 möglich). Zugleich wird vermehrtes Gewicht auf Vermeidungstechniken gelegt. Abs. 3 und 4 ermächtigen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Erlassung genereller branchenspezifischer Emissionswerte. Ansätze dafür werden die Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Begrenzung von Abwasseremissionen sowie bestehende ÖNORMEN bieten. Die einschlägigen Verordnungen werden parameterbezogen auch die Art der Begrenzung (Höchstwert, Mittelwert; spezifische Fracht) sowie Regelüberwachungs- und Analysemethoden festzulegen haben, damit hinreichend aussagekräftige Überwachungsergebnisse erzielt werden können (Abs. 5)...