Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 33 Reinhaltungspflicht.
Anmerkungen
1) Siehe Anm 7 und E 108 ff bei § 21a zum früheren § 33 Abs 2.
2) Einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs 3) an der Ausübung seiner Tätigkeit zu hindern, kann nach § 137 Abs 1 Z 7 strafbar sein, keinen Abwasserbeauftragten zu bestellen, nach § 137 Abs 1 Z 14. Wer als Abwasserbeauftragter die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, kann gem § 137 Abs 1 Z 23 strafbar sein.
Schrifttum
Oberleitner, Rechtliche Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen der WRG-Novelle 1990, ÖWW 1992, 171; Hochreiter, Die Rechtsstellung des Umweltbeauftragten im Betrieb am Beispiel des Abfallbeauftragten, RdU 1994, 43; Hochreiter, Arten und Aufgaben der Umweltbeauftragten, in Kerschner (Hrsg), Der Umweltbeauftragte im Betrieb (1997) 24; Pauger, Verhältnis zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, in Kerschner (Hrsg), Der Umweltbeauftragte im Betrieb (1997) 77; Kerschner, Zivilrechtliche Verantwortung der Umweltbeauftragten (insbesondere der Abwasser- und Abfallbeauftragte, in Kerschner (Hrsg), Der Umweltbeauftragte im Betrieb (1997) 87; Strobl, Versicherbarkeit des Haftungsrisikos der Umweltbeauftragten (insbesondere der Abfall- und Abwasserbeauftrag...