Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 32b Indirekteinleiter
Anmerkungen
1) Vor 1997 regelten die damals in § 32 Abs 4 enthaltenen Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation (also „Indirekteinleitungen“), bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurften. Wesentliche Teile dieser Bestimmungen wurden durch den VfGH mit Erkenntnis vom , G 51/95-12, G 85/96-10, G 1/97-10, G 10/97-15 aufgehoben. Die Aufhebung trat mit in Kraft, vgl BGBl I 1997/85; der Gesetzgeber ist dem im Rahmen der Novelle BGBl I 1997/74 (vgl Art I Z 18a und Art IV Abs 1) zuvorgekommen; § 32b in seiner ursprünglichen Fassung ist danach am , nämlich dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Zur Rechtsprechung zu § 32 Abs 4 in seinen früheren Fassungen vgl zB Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000) § 32b, Kapitel II. und III. und zu deren Text die Anm 6 und 7 dort.
2) Übergangsbestimmungen für seinerzeit bestehende Indirekteinleiterbewilligungen enthält Art II Abs 5 BGBl I 1997/74 (sie sind im Kapitel Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten abgedruckt).
3) Gestützt auf § 32b wurde die Verordnung betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte...