Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 32a Einbringungsbeschränkungen und ‑verbote
Anmerkungen
1) Mit § 32a (ursprünglich war anstatt des § 32a geplant, dem § 32 einen Abs 9 mit relativ allgemeiner Formulierung anzufügen) sollten seinerzeit Regelungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe umgesetzt werden, ebenso mit dem jetzigen § 32 Abs 4 zur künstlichen Grundwasseranreicherung für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung (urspr in das WRG eingefügt als § 32 Abs 3a durch BGBl I 1997/74 – vgl RV 321 BlgNR 20. GP 13). Gem Art 22 Abs 2 WRRL wurde diese Richtlinie 13 Jahre nach deren Inkrafttreten aufgehoben, also mit Ablauf des . Nun dient ua § 32a deren Umsetzung.
2) Eine Übersicht über die auf § 32a gestützten Verordnungen kann dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen“ entnommen werden.
3) Zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden im Bereich eines Bergbaues (§ 32a Abs 3 lit b) vgl § 98 Abs 3 und auch § 31 Abs 3.
4) Die Einleitung von Stoffen, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung kann nach § 137 Abs 3 Z 12 strafbar sein.