Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 32 Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
Anmerkungen
1) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 32 durch Verordnung des Bundesministers bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 bei § 12b).
2) Der in § 32 Abs 1 enthaltene Verweis auf Abs 8 dieser Bestimmung müsste seit dem BGBl I 2011/14 „(Abs. 7)“ lauten.
3) Was unter ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung iSd § 32 Abs 1 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 32 Abs 7 (Verweis in § 32 Abs 1 auf Abs 8 ist zutreffend als Verweis auf Abs 7 zu lesen). Zu beachten ist auch die nun auf § 55p gestützte (früher war die gesetzliche Basis § VO des Bundesministers über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II 2017/385.
4) Zum Einleitungssatz des § 32 Abs 2 entschied der VwGH zur Rechtslage vor der Novelle BGBl 1990/252, dass nicht mehr näher zu untersuchen ist, ob eine bloß geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs 1 vorliegt, wenn sich die Bewilligungspflicht einer Maßnahme – etwa – bereits aus § 32 Abs 2 lit c ergibt (vgl ZfVB 1995/737); diese Auffassung wurde vertreten, obgleich der Einleitungssatz des § 32 Abs 2 damals noch lautete: „