Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 31d Bestehende Anlagen
Anmerkungen
1) § 31c wurde mit der Novelle 1990, schon mit dem Titel „Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung“, in das WRG eingefügt und enthielt (auch) damals in Abs 1 und Abs 6 besondere wr Bewilligungsbestimmungen für die Gewinnung von Sand und Kies, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt, und für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme und zur Wärmenutzung der Gewässer.
2) Die in § 31c Abs 2 bis 7 enthalten gewesenen Übergangsbestimmungen zu Deponien entfielen mit der sog AWG-Novelle Deponien, BGBl I 2000/90 ab , siehe dazu Anm 1 beim (entfallenen) § 31b.
Rechtsprechung
1) Bei Ablagerungen von Erdaushub, bei einem Komposthaufen oder einem Holzstoß handelt es sich nicht um Anlagen nach § 31c, auf die § 31d verweist. Dessen Heranziehung und der dort umschriebenen Bewilligungsfiktion kommt dafür daher nicht in Frage. .