Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 31c Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
Anmerkungen
1) Zu Anlagen und Maßnahmen, die am bereits bestanden haben, siehe § 31d.
2) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 31c durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 bei § 12b).
3) Eine Bewilligung nach § 31c Abs 1 genügt nur für eine Trockenbaggerung. Für Nassbaggerungen ist eine Bewilligung nach § 32 erforderlich (siehe dazu die bei dieser Bestimmung wiedergegebene Rsp).
4) Zur Parteistellung der Gemeinden (§ 31c Abs 3) vgl § 102 Abs 1 lit d, zu deren Ansprüchen siehe auch § 13 Abs 3 sowie die bei diesen Bestimmungen wiedergegebene Rsp.
5) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35, 55g Abs 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung sind wasserrechtlich zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen der § 9, 32, 34 oder 38 erfüllen (§ 31c Abs 5 lit a iVm dessen Abs 1). Ansonsten sind solche Anlagen anzeigepflichtig nach § 114 (§ 31c Abs 5 lit a iVm dessen vorletztem Satz). Auch Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme...