Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 31b
Anmerkungen
1) Bei § 31b handelte es sich um eine Regelung zu Deponien. Sie wurde mit der „AWG-Novelle Deponien“ (Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden [AWG-Novelle Deponien], BGBl I 2000/90), in Kraft getreten am (siehe § 145 Abs 5) aufgehoben. Ziel dieser und anderer Bestimmungen dieser Novelle war eine Rechtsbereinigung. Die Bestimmungen für Deponien wurden aus dem Wasserrechtsgesetz in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen. Die Bewilligungspflicht gemäß § 31b entfiel demnach. Die bisher nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtigen Deponien (Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 100.000 m3) wurden in das konzentrierte Verfahren des Abfallwirtschaftsgesetzes (Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft [Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002], BGBl I 2002/102) übernommen (vgl RV 178 BlgNR 21. GP 16). Die Übergangsbestimmung des § 45b Abs 3 AWG 1990 idF BGBl I 2000/90 sieht vor, dass am nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängige Verfahren betreffend Deponien nach den vor dem geltenden Vorschriften abzuschließen sind (siehe dazu ). Gegen nicht (ehemals wasserr...