Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 31a Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Anmerkungen
1) Anlagen iSd § 31a Abs 1, daher solche, die so beschaffen sind bzw so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist, sind seit der Novelle BGBl I 1997/74 grundsätzlich wasserrechtlich nicht mehr bewilligungspflichtig (siehe § 31a Abs 2). Nur mehr für bestimmte Fälle kann eine Bewilligungspflicht durch Verordnung des Bundesministers festgelegt werden (§ 31a Abs 5) – eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen. Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, die den Anforderungen des § 31a Abs 1 nicht gerecht werden, können nach § 32 bewilligungspflichtig sein (siehe E 1 ff bei § 32), wenn auch fraglich ist, ob sie in Anbetracht des § 31a Abs 1 bewilligungsfähig sein können, sodass diese Überlegungen vor allem für die Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 relevant sind – es sei denn, man geht davon aus, dass die den Kriterien des § 31a Abs 1 nicht entsprechende Beschaffenheit einer Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe ohnedies eine Übert...