Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 30e Stufenweise Zielerreichung
Anmerkungen
1) Auf § 30e wurde neben § 55c, 55f und 30b die Verordnung gestützt, mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokuments zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015 – NGPV 2015), BGBl II 2010/103 idF BGBl II 2017/225.
Rechtsprechung
1) § 30e richtet sich an die vollziehenden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für Rechtsunterworfene; siehe näher dazu E 4 bei § 55c.