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Mehrwertsteuer: Überlassung eines Fußballstadions ist keine Vermietung von Grundstücken
Art 13 Teil B Buchst b der 6. RL 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions auf der Grundlage eines Vertrags, nach dem der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat, die ua den Unterhalt, die Reinigung, die Wartung und die regelgerechte Bereitstellung umfassen und auf die 80 % der vertraglich vorgesehenen Vergütung entfallen, grundsätzlich keine „Vermietung von Grundstücken“ iSd genannten Bestimmung darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu beurteilen.
( Régie communale autonome du stade Luc Varenne, C-55/14)