Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 30c Umweltziele für Grundwasser
Anmerkungen
1) Nach den allgemeinen Zielbestimmungen in § 30 legt § 30c fest,
dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand zu erreichen haben,
dass ferner sich der Ausgangszustand der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nicht verschlechtern darf (Verschlechterungsverbot). Das Verschlechterungsverbot ist dahingehend zu verstehen, dass ein guter Zustand zu halten ist, wenn ein solcher schon vor 2015 erreicht wird oder gegeben ist (siehe RV 121 BlgNR 22. GP 8 f zur Novelle BGBl I 2003/82).
2) In der E C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen, vom stellte der EuGH klar, dass bereits eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert. Siehe näher dazu E 2 bei § 104a.
3) Im Hinblick auf die hohe Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist ein Zielzustand vorgesehen. Der jeweilige Zustand wird (neben den Grenzwerten) durch die Trends charakterisiert. Das Verschlechterungsverbot wird über die in § 30c festgelegte Trendumkehr berücksichtigt....