Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 30b Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Anmerkungen
1) Siehe die Anmerkungen bei § 30a.
2) Auf § 30b wurde neben § 55c, 55f und 30e die Verordnung gestützt, mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokuments zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015 – NGPV 2015), BGBl II 2010/103 idF BGBl II 2017/225.
3) § 30b Abs 1 sieht – wie Art 4 Abs 3 WRRL – unter Vorgabe von Kriterien die Möglichkeit zur Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor (siehe RV 121 BlgNR 22. GP 8 zur Novelle BG BGBl I 2003/82).
4) Die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich veränderten“ oder „künstlichen“ hat zur Folge, dass dieser Wasserkörper anstelle des guten ökologischen Zustandes das „gute ökologische Potential“ als Zielzustand zu schützen, zu erhalten oder zu erreichen hat (siehe ...