Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 30a Umweltziele für Oberflächengewässer
Anmerkungen
1) Ziel der WRRL ist die Erhaltung oder Wiederherstellung des guten ökologischen und chemischen Gewässerzustands. Dies gilt für Oberflächengewässer (§ 30a) und für Grundwasser (§ 30c). Siehe dazu auch Art 4 der WRRL.
2) Nach den allgemeinen Zielbestimmungen des § 30 legt § 30a fest:
die Verhinderung der Verschlechterung des jeweiligen Zustandes (Verschlechterungsverbot). Zur Ausnahme vom Verschlechterungsverbot siehe § 104a.
im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen wird nachzuweisen sein, dass dort keine Verschlechterung in der Zustandsklasse eintreten wird. Unter Nahbereich ist bei punktförmigen Einleitungen der Bereich unmittelbar nach Einmischung, bei hydro-morphologischen Eingriffen der repräsentative Lebensraum zu verstehen.
dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben. Da für Oberflächenwasserkörper, die einen sehr guten Zustand aufweisen, das generelle Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt, bezieht sich diese Verpflichtung zur Erreichung des Zielzustandes nur auf jene Oberflächenwasserkörper, die sich in einem Zustand, der schlechter als „gut“ (mäßiger, unbe...