Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 30 Ziele
Anmerkungen
1) § 30 ist eine Generalklausel mit wichtigen Grundsätzen und Definitionen, vgl etwa § 30 Abs 3 Z 1 zur „Reinhaltung der Gewässer“ und zur „Beschaffenheit des Wassers“, § 30 Abs 3 Z 2 zum „Schutz der Gewässer“.
2) Dass mit dem Begriff „Gewässer“ – in Zusammenhang mit den § 30 ff – nicht nur die Wasserwelle gemeint ist, zeigen ua die Motive des Gesetzgebers zu § 30 Abs 2 [jetzt Abs 3]: „Hier wird klargestellt, dass der „Schutz der Gewässer“ das Gewässer in seiner Gesamtheit (Wasserwelle, Bett und Ufer) im ökologischen Gefüge umfasst. Welche Uferbereiche für die ökologische Funktionsfähigkeit maßgebend sind, hängt von der Sachlage an der jeweiligen Gewässerstrecke ab.“ (RV 1152 BlgNR 17. GP 27). Vgl zum herkömmlichen Gewässerbegriff § 1 ff; siehe auch § 105 Abs 1, insb dessen lit d, lit e und lit m.
Schrifttum
Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, ÖJZ 1966, 563; Schambeck, Umweltschutz und Rechtsordnung, ÖJZ 1972, 617; Kaan, Umweltschutz durch Wasserrecht. Schutz des einzelnen, AnwBl 1982, 17; Lebeth, Bemerkungen zu Grundwasserverunreinigungen, Ursachen und Gegenmaßnahmen, GdZ 1984, 405.
Rechtsprechung
1) Aus der Formulierung „Im Rahmen des öffentlich...