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VfGH: Registrierkassenpflicht (II)
Die in § 131b Abs 1 BAO angeordnete Einzelerfassung von Bareinnahmen durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem ermöglicht im Zeitpunkt des Umsatzes sowohl die Erfassung von Bargeschäften als auch die Erstellung eines Beleges iSd § 132a BAO. Damit werden Manipulationsmöglichkeiten verringert, zumal solche gerade durch zeitliche Verzögerungen zwischen dem Geschäftsvorfall und seiner Aufzeichnung eröffnet werden. Durch die technischen Anforderungen an den Manipulationsschutz von Registrierkassen, die eine nicht überprüfbare Veränderung von Daten nach deren Eingabe verhindern sollen (vgl §§ 4 ff RKSV), werden Manipulationsmöglichkeiten weiter reduziert. Mit Blick auf das Risiko von Umsatzverkürzungen durch Nichterfassung von Umsätzen hat der Gesetzgeber in § 132a Abs 5 BAO vorgesehen, dass der Leistungsempfänger den mittels Registrierkasse erstellten Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen hat. […]
Der Gesetzgeber geht zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation...