Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 29a Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden
Anmerkungen
1) Anlass für die nun in § 29a (und auch in § 134a) enthaltenen Bestimmungen war die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – „IE-R“). Sie regelt nach deren Art 1 die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten und sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Betroffen davon sind sog „IPPC-Anlagen“. Darunter versteht man eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der IE-R angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden. Eine „IER-Tätigkeit“ ist eine in Anhang I zur...