Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 29 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
Anmerkungen
1) Zu den verschiedenen Tatbeständen, die das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach sich ziehen, vgl § 27.
2) „Bisheriger Berechtigter“ (§ 29 Abs 1) kann auch der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein (aufrechtes) Wasserrecht verbunden ist (vgl § 22), werden. Wegen der uU schwerwiegenden Folgen eines Erlöschensverfahrens verbunden mit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen muss dies insb beim Erwerb einer Liegenschaft beachtet werden.
3) § 29 gilt nicht nur für nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahmen sinngemäß (vgl § 32 Abs 5). Nach § 31a Abs 6 ist § 29 für bestimmte Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe sinngemäß anzuwenden, unter bestimmten Umständen gilt § 29 auch für die Gewinnung von Sand und Kies mit besonderen Vorrichtungen (§ 31c Abs 4); ebenso für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme und zur Wärmenutzung der Gewässer, zumindest, wenn das Vorhaben nicht der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegt, vgl § 31c Abs 6 iVm dessen Abs 4. Ebenso gilt § 29 sinngemäß für Entwässerungsanlagen (vgl § 40 Abs 3) und für Schutz- und Regulierungswasserbauten (vgl § 41 Abs 5).
4) Be...