Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 28 Wiederherstellung zerstörter Anlagen.
Anmerkungen
1) Zum Begriff Wasserbenutzungsanlage vgl auch § 9 und § 26.
2) Für nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahmen gelten die für Wasserbenutzungen maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß, vgl § 32 Abs 6.
3) Zur Bewilligungsdauer (§ 28 Abs 2) siehe § 21.
Rechtsprechung
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I. | Feststellungsbescheid – Anlagenänderungen – Parteirechte | (E 1–E 6) |
II. | Verfahren | (E 7–E 10) |
III. | Verschiedenes | (E 11–E 12) |
I. Feststellungsbescheid – Anlagenänderungen – Parteirechte
1) Die Wasserrechtsbehörde hat gem § 28 Abs 1 bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Maß und Art der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Damit werden alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen als zulässig erklärt. Dabei geht § 28 von dem Gedanken aus, dass die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht, welches durch den gänzlichen oder teilweisen Untergang der Anlage nicht sofort erlischt, weiter aufrecht bleibt, weshalb d...