Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 27 Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.
Anmerkungen
1) Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Behörde festzustellen, vgl § 29 (auch zur Parteistellung im Verfahren und zum Erlöschensverfahren selbst) und § 98 ff.
2) Für nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahmen gelten die für Wasserbenutzungen maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß, vgl § 32 Abs 5.
3) Siehe zu § 27 Abs 1 lit d iVm Abs 4 auch § 33c Abs 5 (diese Bestimmung regelt den Fall des fruchtlosen Ablaufes von nach § 33c Abs 1 bis 5 bestimmter Fristen für die Sanierung von Altanlagen zur Abwasserbeseitigung) und § 33d Abs 3 (wonach bei fruchtlosem Ablauf von in einem Sanierungsprogramm nach § 33d Abs 2 bestimmter Sanierungsfristen für bestehende Anlagen § 27 Abs 4 sinngemäß Anwendung findet) – eine mehrmalige Mahnung ist danach jeweils nicht erforderlich.
4) Zu § 27 Abs 1 lit f vgl § 112 Abs 1 (Bestimmung von Fristen), § 112 Abs 2 (Fristverlängerung) und § 121 Abs 1 letzter Satz (Absehen von einer Erlöschenserklärung trotz Fristüberschreitung). Seit der Neufassung des § 112 Abs 1 durch die Novelle BGBl I 1997/74 ist nur mehr die Bauvollendungsfrist jedenfalls zugleich mit der Bewilligung zu ...