Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 26 Schadenshaftung.
Anmerkungen
1) Schadenersatzansprüche nach § 26 sind insb von solchen auf Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten (§ 117 iVm § 118), und davon wieder solche auf Entschädigung bei Festsetzung von Schutzgebieten für Wasserversorgungsanlagen (§ 34 Abs 4 iVm § 117) zu unterscheiden; dies ist wegen der unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln von besonderer Bedeutung (ordentlicher streitiger Rechtsweg, § 26 Abs 6 – sukzessive Gerichtszuständigkeit, § 117 Abs 4).
2) Das in § 26 Abs 1 genannte 30. Hauptstück des II. Teiles des ABGB bilden die § 1293 bis 1341; Rsp zu den § 364 ff ABGB wurde im Entscheidungsteil nur so weit berücksichtigt, als ein unmittelbarer Bezug zu Bestimmungen des WRG hergestellt wird.
3) Zum Begriff „Wasserbenutzungsanlage“ in § 26 Abs 2 vgl auch § 9 (Bewilligungspflicht für Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen), insb die dort zu Anlagenänderungen wiedergegebene Rsp (E 54 ff), aus der sich zT Rückschlüsse darauf ziehen lassen, was zu einer Wasserbenutzungsanlage zu zählen ist; zum Begriff „Anlage“ im WRG siehe E 33 ff bei § 38.
4) Die Angleichung der Terminologie in § 26 Abs 4 an die des § 125 erfolgte durch die Novelle BGBl I 1997/74. Behördliche Entscheidun...