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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 25 Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Nach § 13 Abs 3 sind das Maß und die Art der Wasserbenutzung so zu bestimmen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser nicht entzogen wird. Zur Parteistellung der Gemeinden zur Wahrung ua des gem § 13 Abs 3 geschützten Anspruches siehe § 102 Abs 1 lit d.

2) Vgl zu Maßnahmen bei Wassermangel zugunsten der Landwirtschaft § 66 Abs 2.

3) Eingriffe in bestehende Bewilligungen durch die Wasserrechtsbehörde sehen darüber hinaus insb die § 19, 21a und 52 vor.

Rechtsprechung

1) Bei einer Verteilung des Wassers wegen eingetretenen Wassermangels iSd § 93 letzter Abs mähr WRG [vgl jetzt § 25] handelt es sich nicht um einen für alle Zukunft bindenden Ausspruch, wodurch die Wasserbenutzungsrechte der Parteien bleibend geschmälert werden, sondern nur um eine Verfügung, um den bestehenden Wassermangel für die Beteiligten so wenig als möglich fühlbar zu machen. Die Wasserrechte als solche bleiben unangetastet. 6390 VwSlg 6849 A; b...

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