Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 24 Einhaltung der Stauhöhe.
Anmerkungen
1) Zur „Verhaimung“ (der Ersichtlichmachung des Staumaßes) vgl § 23.
2) Wer die vorgeschriebene Stauhöhe nicht einhält, macht sich nach § 137 Abs 1 Z 12 oder Abs 3 Z 1 strafbar, wenn er dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeiführt.
3) Vgl zu anderen Kompetenzen des Bürgermeisters (der „Ortspolizeibehörde“) in dringenden oder Notfällen § 31 Abs 2 und Abs 3, § 49 Abs 1, § 71 Abs 1, und § 131 Abs 5; siehe zu den Zuständigkeiten des Bürgermeisters auch Anm 1 bei § 98.
Schrifttum
Demmelbauer, Die notstandspolizeilichen Befugnisse des Bürgermeisters im Wasserrecht, GdZ 1971, 98.
Rechtsprechung
1) Aus § 22 und § 23 mähr WRG [vgl jetzt § 23 und § 24] folgt, dass die Höhe der Wehrkrone, zumal bei einem Schleusenwehr, nicht eo ipso als das höchste zulässige Ausmaß der Wasserstauung anerkannt werden kann, wenn diese Frage im Konsens mit Stillschweigen übergangen ist. Vielmehr müsste der Konsens eine derartige Bestimmung ausdrücklich enthalten, wenn solches ausnahmsweise Platz greifen soll. 5677 VwSlg 11.021 A.
2) Ist die Stauhöhe unzweifelhaft bestimmt...