Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23a Talsperrenverantwortlicher
Anmerkungen
1) Das Unterlassen oder das nicht rechtzeitige Abgeben einer Meldung nach Abs 1 kann nach § 137 Abs 1 Z 1 strafbar sein; weiters kann sich derjenige strafbar machen, der ein Organ der Talsperrenaufsicht oder einen Talsperrenverantwortlichen an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert (§ 137 Abs 1 Z 7) oder derjenige, der keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt (§ 137 Abs 1 Z 14). Wer als Talsperrenverantwortlicher die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, kann gem § 137 Abs 1 Z 23 strafbar sein.
2) Gem § 100 Abs 1 lit d ist der Bundesminister für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen zuständig.
3) Gem § 100 Abs 3 ist zur fachlichen Begutachtung der technischen Fragen bei Staubeckenanlagen und Talsperren eine Kommission einzurichten; vgl dazu die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Staubeckenkommission (Staubeckenkommissionsverordnung)...