Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 23 Verhaimung.
Anmerkungen
1) Wer das Staumaß nicht herstellt oder einhält, kann sich dadurch strafbar machen, vgl § 137 Abs 1 Z 11.
2) Zu § 23 Abs 2 vgl die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung (Staumaßverordnung), BGBl 1935/64. Diese Verordnung wurde von den Rechtswirkungen des § 1 des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl I 1999/191), nämlich dem Außerkrafttreten mit Ablauf des durch Aufnahme in dessen Anhang (Indexzahl 81.01.01/001) und auch von den Rechtswirkungen des § 1 des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl I 2018/61), nämlich dem Außerkrafttreten mit Ablauf des durch Aufnahme auch in den Anhang dazu (Indexzahl 81.01.01/001b) ausdrücklich ausgenommen und blieb daher dadurch je unberührt (vgl auch § 4 Abs 1 des 1. BRBG und des 2. BRBG).
Rechtsprechung
1) Durch die Verhaimung werden keinerlei neue Wasserre...