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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 22 Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

Anmerkungen

1) Aus § 22 Abs 1 geht hervor, dass Wasserbenutzungsrechte idR an der Liegenschaft oder Anlage haften. Auf die zivilrechtliche Problematik von Bauwerken auf fremdem Grund, ist hier nicht näher einzugehen (vgl § 435 ABGB und das Baurechtsgesetz, RGBl 1912/86 idF BGBl I 2012/30). Sinnvoll ist es jedenfalls, die Anlage auf eigenem Grund (falls notwendig durch Kauf oder Enteignung erworben) zu errichten und darauf zu achten, dass das Wasserrecht ausdrücklich (im Spruch des Bewilligungsbescheides) mit diesem Grundstück verbunden wird, auch wenn das nach nun gefestigter Rsp nicht erforderlich ist (siehe E 6 ff). Aus der dinglichen Verbindung folgt dann, dass Rechte und Pflichten mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer übergehen.

2) Das Unterlassen der nach § 22 Abs 2 zu erstattenden Anzeige kann nach § 137 Abs 1 Z 1 strafbar sein und gravierende Nachteile mit sich bringen, vgl zB § 26 Abs 4.

3) Vgl zur dinglichen Wirkung von Bescheiden, mit denen Zwangsrechte eingeräumt werden, § 60 Abs 3; zur Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft bei Eigentümerwechsel siehe § 80. Rsp zu Fragen der Rechtsnachfolge (vor allem al...

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