Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 21b
Anmerkungen
1) Näheres zu „Auflagen“ siehe bei § 105 (dort auch als „Nebenbestimmungen“ und früher auch als „Bedingungen“ bezeichnet).
2) Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1030 BlgNR 24. GP 7) können nach dem Wasserrechtsgesetz vorgeschriebene Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung wegen dem nachträglichen Wegfall von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides vorlagen und für die Vorschreibung von Auflagen (behördliche Entscheidung) objektiv bedeutsam waren (zB Änderung/Wegfall von Parametern, weil ein Stoff nicht mehr eingesetzt wird, ein Schadstoff im Abwasser gar nicht vorkommt) einschließlich damit zusammenhängender Überwachungsvorschreibungen; oder dem nachträglichen Eintritt von für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zB naturwissenschaftliche Erkenntnissen) nicht mehr vorliegen, oder auf Grund einer neuen Rechtslage eine andere Entscheidung möglich ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung soll dabei nach der Wertung zu beurteilen sein, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.